Krane · Hebezeuge · Hebebühnen · Tore
Paternoster · Lagersysteme · Verladesysteme

AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der
Kran & Fördertechnik Konrad GmbH

 

Einsteinstraße 6
85107 Baar-Ebenhausen


Geschäftsführer: Michael Konrad
Handelsregister: Amtsgericht Ingolstadt, HRB Nr. 4293
Ust-IdNr.: DE 252661300

Handwerkskammer für München Oberbayern
Betriebs-Nr. 7037341

Phone:

08453 / 33 42 53

Fax:

08453 / 33 42 63

Mobil:

0178 / 82 151 82

E-Mail:

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Internet:

und diverse Seiten.

 

1. Vorbemerkung, Gewerblicher Handel

1.1. Die Kran & Fördertechnik Konrad GmbH (im Folgenden: KFK) ist insbesondere im Bereich der Anlagensicherheit, namentlich im Rahmen des Prüfservice gem. UVV, BGV, BGR, Vertrieb, Montage, Wartung, Reparatur, Bauleitung, und Instandhaltung von Krananlagen, Krane, Hebezeuge, Tore, Toranlagen, Verladesysteme, Hebebühne, Hubtische, Automatiktüren, Schiebetüren, Brandschutz-Tore, FAA, Brandschutz-Türen, Rauchschutz-Türen, Regale, Paletten-Regale, Schwerlastregale, Umlaufregale, Lifte, Leitern, Lastenaufnahmemitteln, Gehängen, Systembahnen , Fördersysteme und Spiral-Tore tätig.


1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Rechnungen werden entsprechen ausgestellt. Bestellungen von Verbrauchern nehmen wir nicht entgegen.

 

2. Geltung

2.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestimmen die Rechte und Pflichten von KFK und ihrer jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“) für die unter Ziff. 1.1 genannten Leistungen, einschließlich Sicherheitsüberprüfungen gem. UVV, Montage-, Reparatur-, und Wartungsarbeiten. Sämtlichen mit KFK geschlossenen Verträgen liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Beginn der Ausführung der beauftragten Dienstleistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende AGB, die vom Auftraggeber gestellt werden, entfalten keine Wirkung, solange nicht zwischen den Parteien ausdrücklich deren Geltung vereinbart worden ist.

 

2.2. Werden als Fristen angegeben, so verstehen sich darunter alle Wochentage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen am Sitz von KFK in Baar-Ebenhausen, Bayern.

 

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1 Ihr Vertragspartner ist die Kran & Fördertechnik Konrad GmbH.

 

3.2. Angebote sind freibleibend, bis sie zum Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung werden. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn KFK die Bestellung des Auftraggebers durch schriftliche Bestätigung oder Lieferung der Ware annimmt oder – im Falle einer Sicherheitsüberprüfung gem. UVV oder eines Montage-, Reparatur- oder Wartungsauftrages – ausführt. Der Auftraggeber ist längstens 2 Wochen an seine Bestellung gebunden. Der Inhalt des Vertrages bestimmt sich ausschließlich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von KFK in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

4. Preise, Preisänderungen

4.1. Es kommen die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preise gemäß der KFK Preisliste zur Anwendung, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

 

4.2. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlich anfallenden Steuern und Abgaben sowie Versand- bzw. Transport-, und Versicherungskosten. Die angegebenen Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versicherung und sonstiger Nebenkosten (z.B. Lagerung, Fremdprüfung etc.); diese werden gesondert berechnet. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

 

4.3. Die vereinbarten Preise werden von uns unter Berücksichtigung der bei Vertragsschluss geltenden Lohn-, Material- und Energiekosten kalkuliert. KFK ist berechtigt, Preisänderungen vorzunehmen, wenn zwischen Auftragsbestätigung und Fertigstellung des Auftrages mehr als sechs Wochen liegen und sich nach Ablauf dieser sechs Wochen die vorgenannten Lohn-, Material oder Energiekosten erhöhen. In diesem Fall ist KFK berechtigt, einen im Rahmen des prozentualen Anteils dieser Kosten am vereinbarten Preis, verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis als Gegenleistung zu verlangen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhungen den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigen.

 

4.4. Eine Preisanpassung kann jeder Vertragsteil bei Dauerschuldverhältnissen oder nach Ablauf einer vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfrist von mehr als 4 Monaten verlangen, wenn sich die Preise für das insgesamt benötigte Material oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5 % verändern. Der Vertragsteil, der die Anpassung verlangt, hat die Voraussetzungen hierfür nachzuweisen.

 

4.5. Die Preise für Arbeitsstunden beziehen sich auf die normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Überstunden und Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen, werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

 

5. Fristen und Termine, Höhere Gewalt, Verzug

5.1. Die durch KFK angegebenen Liefer- oder Leistungstermine sind grundsätzlich unverbindlich. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

 

5.2. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten des Auftrages, insbesondere nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Bescheinigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Vorauszahlung. Im gleichen Maße, wie sich insbesondere die Anzahlungen verzögern, verschieben sich –unbeschadet der Rechte von KFK aus Verzug des Auftraggebers – auch die vereinbarten Fristen.

 

5.3. Die Lieferfrist oder ein Liefertermin ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf abgesandt wird oder KFK bei Abholung die Lieferbereitschaft anzeigt. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie bei Reparatur- Service- oder Wartungsleistungen gilt die Frist als eingehalten, sobald die Leistung innerhalb der Frist erfolgt ist. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aufgrund von Umständen, die nicht von KFK zu vertreten sind, gilt die Lieferfrist bzw. Leistungsfrist als eingehalten, wenn dem Auftraggeber bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Leistungsbereitschaft angezeigt wurde.

 

5.4. Fälle höherer Gewalt und sonstiger Ereignisse, auf die KFK keinen Einfluss hat und die eine Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen oder im Falle des Verzugs eines Unterlieferanten ohne Verschulden von KFK, entbinden KFK von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die Liefer- oder Leistungsfrist verlängert sich in diesem Fall angemessen, wobei eine Anlauffrist mit einzukalkulieren ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von KFK nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse hat KFK in erheblichen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitzuteilen. Wenn dem Auftraggeber die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach vorheriger Anhörung von KFK durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser von KFK noch nicht teilweise erfüllt ist und – falls Teilleistungen für den Auftraggeber in zumutbarer Weise verwertbar bleiben - nur soweit die Leistungen von den vorgenannten Umständen betroffen sind.

 

5.5. Die Verpflichtung zur Lieferung entfällt, wenn KFK selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert wird und die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten hat. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware wird KFK den Auftraggeber unverzüglich unterrichten und eine eventuelle Vorauszahlung wird unverzüglich erstattet.

 

5.6. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, beschränkt sich der Anspruch des Käufers, der Kaufmann ist, auf Ersatz von Verzugsschäden auf insgesamt höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Dabei ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind im kaufmännischen Verkehr ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch KFK bzw. deren Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter. Der Auftraggeber kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziffer 5.4. genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten. Jedoch ist die Haftung dann auf diejenigen Verspätungsschäden beschränkt, die in dem Verspätungszeitraum entstehen, den KFK zu vertreten hat. Entschädigungsansprüche des Auftraggebers, die über die in Satz 1 genannte Grenze in Höhe von 5 % hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer KFK etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruht.

 

6. Lieferumfang/Leistungsumfang, Lieferung, Ausfuhrgenehmigung

6.1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von diesen Geschäftsbedingungen und/oder der Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch KFK.

 

6.2. Zeichnungen, Maß- Leistungs- und Gewichtsangaben über die Produkte und Leistungen von KFK, insbesondere in Angeboten, Prospekten, Katalogen und auf den Webseiten, sind nur annähernd maßgebend, wenn diese nicht ausdrücklich als zugesichert oder garantiert angegeben sind. Es handelt sich um Durchschnittswerte, die von Praxiswerten abweichen können. Vertragsgegenstand ist ausschließlich der verkaufte Liefergegenstand mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der dem Liefergegenstand beiliegenden Produktbeschreibung. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind branchenübliche oder für den Auftraggeber zumutbare Abweichungen (Fabrikations- und Leistungstoleranzen) zulässig.

 

6.3. Konstruktions- und Formänderungen sowie Änderungen bei den Prüfungsanforderungen im Bereich der Anlagensicherheit, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Liefer- und Leistungszeit vorbehalten, sofern der Liefer- bzw. Leistungsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. In diesem Fall wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet, und eventuelle Vorauszahlungen werden unverzüglich erstattet.

 

6.4. KFK ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen, ganz oder teilweise, auf Subunternehmer zu übertragen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht. Die Subunternehmer werden vertraglich zur Einhaltung der gleichen Verpflichtungen, die KFK aus diesen AGB erwachsen, verpflichtet. Der Einsatz von Subunternehmern entbindet KFK nicht von der Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten nach diesen AGB.

 

6.5. KFK ist zu Teillieferungen berechtigt soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, solche selbständigen Teillieferungen zurückzuweisen. Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferungen. Rechte, die dem Auftraggeber im Übrigen in Bezug auf die Teillieferung, insbesondere bei Verzug oder Nichtlieferung der ausstehenden Lieferung, entstehen, bleiben unberührt.

 

6.6. Eventuell für die Ausfuhr der gelieferten Waren notwendige Zustimmungen des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn (www.bafa.de) sind vom Auftraggeber in eigenem Namen und auf eigene Kosten einzuholen. Die Versagung einer solchen Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Auftraggeber nicht dazu, vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

 

7. Zahlung

7.1. Der Auftraggeber hat bei Auftragsannahme 35 %, bei Montagebeginn 50 % und bei Übergabe 15 % des vereinbarten Rechnungsbetrages zu zahlen.

 

7.2. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. KFK ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist KFK berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen (§ 367 BGB).

 

7.3. Zahlungen sind unbar per Überweisung in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Die Kosten des Geldverkehrs gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schecks, Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.

 

7.4. Handelsvertreter und nicht leitende Angestellte von KFK sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht befugt, es sei denn, sie sind im Besitz einer schriftlichen Vollmacht für den konkreten Einzelfall.

 

7.5. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine gerät der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf. Sind Teilzahlungen vereinbart und kommt der Auftraggeber mit zwei Zahlungen in Verzug, so ist die gesamte restliche Vergütung, die sich auf die Liefergegenstände bezieht, sofort fällig. Im Verzugsfalle ist KFK berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Sie sind höher anzusetzen, wenn KFK die Belastung mit einem höheren Zinssatz – insbesondere dem von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite – nachweist. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden ist nicht ausgeschlossen.

 

7.6. Im Übrigen ist KFK im Fall des Zahlungsverzuges berechtigt, sämtliche Lieferungen an den Auftraggeber auch aus anderen Vertragsverhältnissen für die Dauer des Verzuges zu verweigern. Für etwaige Schäden bei der Ausübung dieses Rechts, haftet KFK nicht.

 

7.7. Werden KFK Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern, so ist KFK berechtigt, sämtliche offenen Forderungen – auch aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Auftraggeber – sofort fällig zu stellen. Solche Umstände sind insbesondere die Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers. KFK ist in diesen Fällen außerdem berechtigt, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

8. Versand, Abnahme und Gefahrübergang

8.1. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

 

8.2. Versandweg oder Beförderungsart ist der Wahl von KFK unter Ausschluss jeder Haftung zu überlassen.

 

8.3. Der Gefahrübergang richtet sich – auch wenn ausnahmsweise eine Transportkostenübernahme durch KFK vereinbart wurde - nach folgenden Maßgaben:

- Bei einer Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Liefergegenstände an den Spediteur, den Frachtführer oder die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden sind oder zwecks Versendung Lager oder das Werk von KFK verlassen haben. Dies gilt auch, wenn der Transport ausnahmsweise auf Kosten von oder durch Fahrzeuge von KFK erfolgt. Bei Abholung geht die Gefahr über, sobald die Liefergegenstände an die abholende Person übergeben worden sind. Die Beladung erfolgt auf Gefahr des Abholenden.
- Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb über; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, findet der Gefahrübergang nach einwandfreiem Probebetrieb statt. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Auftraggeber das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über.
- Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Etwaige nach dem Gefahrübergang entstehende Lagerkosten trägt der Auftraggeber. Im Übrigen ist KFK berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. KFK ist zudem berechtigt, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und die Lieferung an den Auftraggeber zu verweigern. Schadensersatzansprüche von
KFK werden von der Ausübung des Rücktrittsrechts nicht berührt (§ 325 BGB).


8.4. Auf schriftliches Verlangen versichert KFK die Ware auf Kosten des Auftraggebers.

 

9. UVV, Montage-, Reparatur-, Service- und Wartungsleistungen

9.1. Bei der Sicherheitsüberprüfung gem. UVV, Montage oder Aufstellung von Anlagen, Maschinen oder Maschinenteilen, sind die Aufwendungen für Arbeitslohn und Auslösung vom Auftraggeber zu erstatten, für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit mit entsprechenden Lohnzuschlägen. Reise- und Übernachtungskosten sowie Transportkosten für Gepäck- Material- und Werkzeugbeförderung sind vom Auftraggeber zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt zu dem am Ausführungstag gültigen Sätzen gem. unseren Abrechnungssätzen „Montage“. Diesen liegen die Bestimmungen der 5-Tage-Woche zugrunde. Den Monteuren steht eine wöchentliche Heimreise zu.

 

9.2. Bei Ersatzteillieferungen und Reparaturen, ist für den Leistungsumfang der Befund durch KFK über den in Reparatur gegebenen Gegenstand maßgebend. Außer den geleisteten Arbeits- und aufgewandten Reisestunden werden Reisekosten und tarifliche Ansprüche des Monteurs sowie die Wartezeit bei einer von KFK nicht zu vertretenden Unterbrechung der Reparaturarbeiten berechnet. Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich und freibleibend. Hinsichtlich der Leistungsfristen und des Verzuges durch KFK gelten die Regelungen der Ziffer 5. entsprechend.

 

9.3. Alle Sicherheitsüberprüfung gem. UVV, Reparatur- und Ersatzteilaufträge werden nach bestem Ermessen durch fachkundige Kräfte ausgeführt. Eine Haftung für sich später als notwendig erweisende weitere Reparaturen kann jedoch nicht übernommen werden. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Mangelfolgeschäden oder Schäden außerhalb des instandzusetzenden Gerätes sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Körper oder Gesundheit oder um solche Schäden, die aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit von KFK oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Übrigen findet Ziffer 13 dieser AGB entsprechend Anwendung.

 

9.4. Soweit KFK Montageleistungen, Wartungs- und Sicherheitsüberprüfungen gem. UVV zu erbringen hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, rechtzeitig alle Voraussetzungen für den Beginn der Leistungen durch KFK zu schaffen, etwaige erforderliche Genehmigungen zu erwirken und die Montage- bzw. Wartungsstelle so herzurichten, dass die Zulieferung ungehindert erfolgen kann und die Arbeiten ungehindert ausgeführt werden können. Dies gilt insbesondere für die erforderlichen bauseitigen Maßnahmen und die Versorgung mit wie vorausgesetzt oder wie vereinbart temperiertem Wasser, Elektrizität und Druckluft, sowie – soweit angefordert – hinsichtlich der Bereitstellung von Transportgeräten und der Bereithaltung personeller Unterstützung. Der Auftraggeber stellt ab einer Arbeitshöhe von 3,5m eine geeignete elektrische in alle Richtungen verfahrbare Hebebühne zur Verfügung.
Bei Sicherheitsüberprüfungen gem. UVV an Krananlagen oder Hebezeugen, stellt der Auftraggeber die benötigten Prüfgewichte.

 

9.5. KFK ist nicht verpflichtet, mit den Leistungen zu beginnen, solange nicht der Auftraggeber
a) die durch KFK ausgeführte zeichnerische Darstellung der zu montierenden Gegenstände mit den aus ihr ersichtlichen Abmessungen genehmigt hat und
b) KFK schriftlich angezeigt hat, dass alle Voraussetzungen für eine ungehinderte Ausführung der Montage- bzw. Wartungsarbeiten im Sinne der vorstehenden Ziffer erfüllt sind.

 

9.6. Über etwaige Hindernisse oder –Schwierigkeiten bei der Durchführung der Montage-, Wartungs- und Prüfleistungen hat der Auftraggeber KFK unverzüglich zu informieren. Der Auftraggeber hat alle die KFK durch eine von ihm zu vertretende fehlende Mitwirkung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.

 

9.7. Für die Dauer der Leistungen hat der Auftraggeber für eine sichere Unterbringung aller für die Durchführung der Leistungen angelieferten Gegenstände zu sorgen.

 

9.8. Die Sicherheitsüberprüfungen gem. UVV, Montage-, Reparatur-, Service- und Wartungsleistungen von KFK sollen förmlich durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls oder des Lieferscheins abgenommen werden. Maschinenlieferungen können nach Vereinbarung abgenommen werden. Sie gelten jedoch jeweils als abgenommen,
a) wenn der Auftraggeber einer Aufforderung von KFK zur Abnahme oder zur Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht innerhalb von 10 Tagen nachkommt, obwohl die Leistung abnahmereif ist und der Auftraggeber darauf hingewiesen wurde, dass das Unterlassen der Abnahme ohne weitere Erklärungen die Wirkungen der Abnahme entfaltet, oder
b) wenn der montierte Gegenstand nach schriftlicher Freigabeerklärung durch KFK als vertragsgemäß ohne förmliche Abnahme durch den Auftraggeber über einen Testzeitraum von zwei Wochen hinaus seinem Zweck entsprechend eingesetzt wird oder
c) wenn die Anlage oder Maschine auf Anforderung des Auftraggebers an einen anderen Ort als den ursprünglich vereinbarten Aufstellungsort verbracht wird.

 

9.9. Erweist sich bei einem Reparaturauftrag eine Instandsetzung als nicht durchführbar, so trägt der Auftraggeber die von KFK aufgewandten Kosten. Das gleiche gilt, wenn die begonnene Reparatur durch zufälligen Untergang des defekten Gegenstandes nicht zu Ende geführt werden kann oder aus dem gleichen Grunde die Abnahme nicht mehr erfolgen kann bzw. wenn die Fertigstellung unmöglich wird.

 

9.10. Die Abnahme von Maschinen oder Anlagen erfolgt am Erfüllungsort. Abweichend hiervon kann KFK eine Funktionsabnahme des Liefergegenstandes oder von Teilen hiervon im Werk verlangen. Mängel, die bei dieser Abnahme erkennbar sind oder bei Mitwirkung zur Funktionsabnahme erkennbar gewesen wären und bezüglich derer Ansprüche nicht ausdrücklich vorbehalten wurden, sind ebenso ausgeschlossen, wie nachträgliche Änderungsverlangen zu abgenommenen Liefergegenständen. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist KFK nach Ankündigung und angemessener Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.

 

10. Aufrechnung, Zurückhalten von Zahlungen

10.1. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig oder anerkannt sind.

 

10.2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. KFK behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen sowie einschließlich Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen, etc.), – im Finanzierungsfall bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens – vor (Vorbehaltseigentum).

 

11.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KFK zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

 

11.3. KFK kann die Herausgabe der durch das Vorbehaltseigentum gesicherten Ware verlangen, wenn der Auftraggeber innerhalb einer von KFK gesetzten Zahlungsfrist die noch ausstehenden Forderungen nicht beglichen hat und KFK deshalb vom Vertrag zurücktritt. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage mit KFK nicht erfüllt. Unabhängig hiervon kann KFK die Herausgabe der Ware verlangen, wenn ihr gegen den Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch aus § 281 BGB zusteht oder der Auftraggeber die Ware unsachgemäß behandelt hat oder bei ähnlichem vertragswidrigen Verhalten, wie etwa der pflichtwidrigen Weitergabe der Ware.

 

11.4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für KFK als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht KFK das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum von KFK durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für KFK. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.

 

11.5. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist; er tritt an KFK jedoch schon jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen ihr und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises (incl. MwSt.) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) erwachsen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent). KFK nimmt diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. KFK ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder KFK Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern. Dies sind insbesondere die Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers. In diesem Fall, kann KFK verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.

 

11.6. Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, hat der Auftraggeber KFK unverzüglich zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von KFK hinzuweisen. Interventionskosten und Schäden trägt der Auftraggeber.

 

11.7. KFK verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt KFK.

 

12. Gewährleistung

12.1. Gewährleistungsansprüche werden bei der Lieferung von Neuware auf einen Zeitraum von einem Jahr ab Ablieferung beschränkt. Bei der Lieferung von gebrauchter Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

12.2. Der Auftraggeber hat die gelieferten Waren unverzüglich nach Eintreffen auf Vollständigkeit und Fehlerhaftigkeit sorgfältig zu untersuchen. Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Übernahme des Liefergegenstandes, spätestens aber innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Empfang der Ware an KFK mitzuteilen. Bei der Entdeckung nicht offensichtlicher Mängel gilt die Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Entdeckung des Mangels. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung des jeweiligen Mangels als genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Ergänzend gilt § 377 HGB.

12.3. Dritte Personen, wie Kundendienstfirmen, Vertreter oder Monteure, sind nicht berechtigt, Erklärungen abzugeben, aus denen ein Gewährleistungsanspruch hergeleitet werden kann.

12.4. Für nicht unerhebliche Mängel der Liefergegenstände haftet KFK im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Auftraggeber wie folgt:
KFK gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und sich zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch eignen. Zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch zählen insbesondere auch die Einsatzanforderungen, die in den Verkaufsprospekten und Datenblättern für die Produkte genannt werden; im Übrigen gilt hierzu Ziffer 6.3.

12.5. Innerhalb der Gewährleistungsfrist ist KFK bei Mängeln, die der gesetzlichen Gewährleistung unterliegen, nach eigener Wahl zur kostenfreien Nacherfüllung, d.h. zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Ist KFK zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die KFK zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen können auch Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Der Rücktritt sowie der Schadensersatz statt der ganzen Leistung sind zudem ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache bzw. des Werkes nur unerheblich mindert.

12.6. Zur Vornahme aller KFK nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Mängelbeseitigungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist KFK von der Sachmängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei KFK sofort zu verständigen ist, oder wenn KFK mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von KFK Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

12.7. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erstrecken sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlerhafter Bedienung oder übermäßiger Beanspruchung entstehen. Werden Betriebsanweisungen der KFK nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Reinigungsmittel verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

12.8. Gewährleistungsansprüche gegen KFK stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar. Gleiches gilt für Ansprüche aus Reparaturverpflichtungen.

12.9. Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Insbesondere bestehen keine weiteren Ansprüche gegen KFK und deren Erfüllungsgehilfen auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die Ansprüche des Auftraggebers aus einer ihm von KFK eingeräumten Gewährleistung bleiben hiervon unberührt.

12.10. Von in den vorstehenden Regelungen erfolgten Beschränkungen oder Ausschlüssen der Gewährleistungshaftung ausdrücklich ausgenommen, sind die auf einem Mangel beruhenden Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die aus einer durch KFK zu vertretenden Pflichtverletzung folgen, sowie Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden, die aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch KFK folgen. Für die vorstehend ausgenommenen Ansprüche kommt die gesetzliche Verjährung von 2 Jahren zur Anwendung. Beschränkungen oder Ausschlüsse von Gewährleistungsansprüchen insgesamt gelten nicht im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch KFK oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch KFK i.S.v. § 444 BGB. Unberührt bleibt daneben die Regelung des § 478 BGB zum Händlerregress beim Verkauf von neu hergestellten Waren an einen Verbraucher. Soweit die Haftung von KFK ausgeschlossen oder beschränkt ist bzw. vorstehend Ausnahmen hiervon geregelt werden, gilt dies auch für die persönliche Haftung der
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KFK.

 

13. Haftung

KFK haftet im Übrigen für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art – insbesondere aus Gewährleistung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldensabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen – nur, soweit sie auf dem Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen oder der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf oder Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen im Sinne des § 280 BGB, aus unerlaubter Handlung, aus Produkthaftpflicht bestehen bei leichter Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten und sind auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
Der vorstehende Haftungsausschluss für Fälle einfacher Fahrlässigkeit gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB. In diesen Fällen haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Soweit unsere Haftung vorstehend geregelt ist, gilt dies auch für unsere Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

14. Verwendung von Kennzeichen, Prüfzeichen und Referenzen

14.1. KFK darf den Auftraggeber als Referenz nennen. KFK darf außerdem zum Zwecke der Eigenwerbung öffentlich über seine Leistungserbringung an den Auftraggeber berichten, soweit kein Konflikt zur Geheimhaltung oder zum Datenschutz besteht, oder eine anderweitige Regelung schriftlich getroffen wurde. Der Auftraggeber kann die Zustimmung hierzu nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

14.2. Soweit der Auftraggeber zur Nutzung der Kennzeichen und Marken von KFK berechtigt ist, darf die Nutzung, ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von KFK, nicht in abgewandelter oder veränderter Form erfolgen. Änderungen an oder Unkenntlichmachungen von, durch KFK aufgebrachten Prüf- und Sicherheitsiegeln sowie des Firmenlogos sind in jedem Fall ohne ausdrückliche Zustimmung von KFK untersagt.

 

15. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht

 

15.1. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten über diese Geschäftsbedingungen und unter deren Geltung geschlossenen Einzelverträge, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, der Geschäftssitz von KFK vereinbart. KFK ist in diesem Fall auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

 

15.2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Baar-Ebenhausen. Dies gilt nicht für Sicherheitsprüfungen gem. UVV, Montage-, Reparatur-, Wartungs- oder Serviceleistungen, bei welchen Erfüllungsort der Ort ist, an dem die jeweilige Handlung vorgenommen werden soll.

 

15.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der allgemeinen Einkaufsbedingungen ansonsten nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

15.4. Für sämtliche Rechtsgeschäfte oder anderen rechtlichen Beziehungen mit KFK gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung.


Stand 1.3.2013
Kran & Fördertechnik Konrad GmbH

 

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